Montag, 25. Januar 2010

Zwangsmitglied in der ansässigen Jagdgenossenschaft

Laut Bundesjagdgesetz wird man beim Kauf von bestimmten Grundstücken Zwangsmitglied des jeweiligen Jagdbezirkes.
"Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an ... für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, ..." [§14 (2) BJagdG] Mit dem Pachtvertrag ist hier der Vertrag zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Besitzer gemeint - nicht die Nutzungsverträge.

Ich habe gelesen, daß jemand aus ethischen Gründen gegen die Zwangsmitgliedschaft und das Jagen auf seinem Gebiet geklagt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig entschieden:
"Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, die das Gesetz für Eigentümer bestimmter Grundstücke vorsieht, ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sie weder das Eigentumsgrundrecht noch die Gewissensfreiheit verletze."
Außerdem spielen noch weitere Gründe eine Rolle: "Die gesetzgeberischen Ziele erschöpfen sich nicht in der Ermöglichung der Jagdausübung und der Vermeidung von Wildschäden, sondern umfassen auch Gesichtspunkte des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes. Der Gesetzgeber hat mit dem Jagdrecht ausdrücklich die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes, sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Ein dem Gedanken der Hege verpflichtetes Jagdrecht dient auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG)."
"Nach dem Bundesjagdgesetz bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, einen Eigenjagdbezirk. Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft. Ihr steht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht zu. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung." [Bundesverfassungsgericht]

Und so sind auch wir jetzt (Zwangs-)Mitglieder in der Schenkendorfer Jagdgenossenschaft. In Schenkendorf erfolgt nach den mir erteilten Informationen wohl keine Auszahlung der Pacht. Als neuer Eigentümer hat man Anzeigepflicht. Also habe ich ein entsprechendes Schriftstück und die Nachweise heute vorgelegt. Ich hatte Indira für den kleinen Spaziergang mitgenommen. Es ist draußen sehr glatt und eisig. Sie ist mit in den Laden gekommen und hat sich dort von einigen ihr wildfremden Leuten streicheln und begutachten lassen. Hat alles sehr gut geklappt - ich werde noch ein wenig mit ihr üben und sie im Mai für die Therapieprüfung anmelden.

Und da ich auf dem Weg dorthin und auch dort gefragt wurde: Brot ist für Lamas NICHT geeignet und sogar schädlich! Also (fremde) Lamas bitte auf keinen Fall füttern! Lamas sind im Gegensatz zu Pferden nämlich Wiederkäuer.

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