Mittwoch, 29. September 2010

Hygiene in Küchen

Ein Outdoorbetrieb, wie wir ihn führen, muß auch diverse Schulungen, Zertifikate, Belehrungen und Sachkundenachweise erbringen. Da wäre zum Beispiel die jährliche Wiederholungsbelehrung nach §43 (4) des Infektionsschutzgesetzes. Es werden Hinweise und Belehrung zu Aspekten und Lebensmittelhygiene bei der Gestaltung von Küchen und Arbeitsräumen vermittelt, die für das Anbieten von Speisen und Lebensmitteln notwendig sind.
Auch wir haben diese Belehrung wieder mal über uns gestern ergehen lassen. Einiges war interessant, aber nicht wirklich neu. Vieles ist logisch und einiges komplett merkwürdig. Wußten Sie, daß Wein und Backwaren (komplett durchbacken) beispielsweise nicht unter Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes fallen? Kann man im IfSG, §42 (2) nachlesen. Natürlich fallen sie aber dann wieder unter das Hygienegesetz. Und Glühwein darf sich auch nicht immer Glühwein nennen. Sobald ihm irgendetwas zugesetzt wird (beispielsweise schon Orangen oder auch nur ein "Schuß" irgendetwas), ist er definitionsgemäß kein Glühwein mehr. Auch die Temperatur und der Alkoholgehalt ist für die korrekte Namensvergabe wichtig.
Und da schon Anfragen kamen: ja, sie finden wieder statt - unsere Advents- und Glühweintouren im Dezember und Januar. Wir werden uns auch bemühen, Ihnen zu unseren Glühweintouren dann auch wirklich definitionsgemäß echten Glühwein vorzusetzen. Oder wir nennen es Punsch und Sie dürfen sich über einen Hauch echter Orange oder Zitrone freuen. :)

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